Ratgeber · Von Inscalia Redaktion · 2026-09-20 · 6 Min. Lesezeit

Digitale Signatur: eIDAS-Stufen und wo im Immobilienvertrieb die einfache Signatur reicht

Einfach, fortgeschritten, qualifiziert: Die eIDAS-Verordnung kennt drei Stufen elektronischer Signaturen. Welche Stufe welche Form im BGB erfüllt, welche Dokumente im Immobilienvertrieb digital unterschrieben werden können und wo der Notar unersetzlich bleibt.

Der Reservierungsvertrag per Post, die Selbstauskunft als ausgedrucktes PDF mit Unterschrift und Scan, die Vollmacht per Fax: Vieles davon lässt sich digital erledigen, und einiges davon nicht. Die Grenze verläuft nicht zwischen Papier und Bildschirm, sondern zwischen den Formvorschriften des BGB und den Stufen elektronischer Signaturen, die die eIDAS-Verordnung definiert. Wer beide kennt, weiß in Sekunden, welches Dokument mit einem Klick unterschrieben werden kann und welches nicht.

Die drei Stufen der eIDAS-Verordnung

Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014, kurz eIDAS, gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und definiert in Art. 3 drei Arten elektronischer Signaturen.

  1. Einfache elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 10): Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Das ist der getippte Name unter einer E-Mail, das Häkchen im Formular oder die mit der Maus gezeichnete Unterschrift. Es gibt keine technischen Anforderungen.
  2. Fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 11, Anforderungen in Art. 26): Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet, ermöglicht seine Identifizierung, wird mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle hat, und ist so mit dem Dokument verbunden, dass eine nachträgliche Änderung erkennbar ist. Technisch ist das eine kryptografische Signatur mit Zertifikat, ohne dass die Identität des Unterzeichners von einem qualifizierten Anbieter geprüft wurde.
  3. Qualifizierte elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 12): Eine fortgeschrittene Signatur, die mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat beruht. Dafür muss die Identität des Unterzeichners vorher geprüft worden sein, etwa per Video-Ident oder Ausweis. Nach Art. 25 Abs. 2 eIDAS hat sie die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

Nach Art. 25 Abs. 1 eIDAS darf einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch ist oder die Anforderungen an eine qualifizierte Signatur nicht erfüllt. Die einfache Signatur ist also nicht wertlos. Sie ist nur nicht mit der Unterschrift gleichgestellt.

Formvorschriften im BGB

Die Stufe, die du brauchst, ergibt sich aus der Form, die das Gesetz für das jeweilige Geschäft vorschreibt.

Merksatz: Textform: einfache Signatur reicht. Schriftform: nur qualifizierte Signatur. Beurkundung: kein Ersatz.

Wo die einfache Signatur im Immobilienvertrieb reicht

Der größte Teil der Dokumente im Vertriebsprozess ist formfrei oder verlangt höchstens Textform. Dort genügt die einfache Signatur, und was zählt, ist die Nachweisbarkeit.

Wo sie nicht reicht

Beweiswert und Prüfspur

Für die qualifizierte Signatur gilt nach § 371a ZPO ein Anscheinsbeweis der Echtheit: Das Gericht geht von der Echtheit aus, solange keine ernsthaften Zweifel begründet werden. Für einfache und fortgeschrittene Signaturen gilt die freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Das Gericht entscheidet nach den Umständen, ob es glaubt, dass diese Person zu diesem Zeitpunkt dieses Dokument unterschrieben hat.

Diese Umstände sind die Prüfspur. Sie ist bei der einfachen Signatur das, was ihren Wert ausmacht. Eine gute Prüfspur enthält:

Mit dieser Prüfspur ist die einfache Signatur im Streitfall in der Regel gut belegbar. Ohne sie ist sie ein Bild in einem PDF.

Worauf es bei einem Signaturdienst ankommt

Ausblick: eIDAS 2.0 und die europäische Brieftasche

Mit der Verordnung (EU) 2024/1183 wurde eIDAS überarbeitet. Kern ist die europäische Brieftasche für die digitale Identität (EUDI-Wallet), mit der Bürger sich ausweisen und qualifiziert signieren können sollen, ohne für jeden Vorgang ein neues Ident-Verfahren zu durchlaufen. Für den Immobilienvertrieb wird das die qualifizierte Signatur einfacher zugänglich machen; an den Formvorschriften des BGB ändert es nichts. Der Notar bleibt für den Kaufvertrag zuständig.

In Inscalia wird die Reservierungsvereinbarung online unterschrieben, mit Prüfspur und im White-Label des Vertriebs; die digitale Selbstauskunft füllt der Kunde online aus und lädt Nachweise hoch. Beides sind Dokumente, für die die einfache Signatur die passende Stufe ist.

Bevor du ein Dokument in die E-Signatur gibst, stelle eine Frage: Welche Form schreibt das Gesetz vor? Keine oder Textform: einfache Signatur. Schriftform: qualifizierte Signatur oder Papier. Beurkundung: Notar.

Hinweis: Keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand September 2026; Änderungen möglich.

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